Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung sowie Offenlegung auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz zum Schutz von Gechäftsgeheimnissen (GeschGehG) soll die EU-Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 umgesetzt werden. Diese hat u.a. zum Ziel, das Know-how von Unternehmen zu schützen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Regierungsentwurf – sollte er unverändert im Bundestag verabschiedet werden – auch Auswirkungen auf die Arbeit von Betriebsräten hätte. Würde der Informationsfluss im und um den Betriebsrat womöglich eingeschränkt? Diese Gefahr wird von vielen Stellen jedenfalls als real angesehen, weshalb der vorliegende Beitrag dieser Frage deshalb auf den Grund geht. Zum Einstieg in diese Thematik werden aber zunächst die Grundlagen der Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern des Betriebsrats aufgefrischt.
In meiner täglichen Arbeit mit Betriebsräten und als Referent für alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten werde ich regelmäßig mit Fragen zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen konfrontiert. Betriebsräte und Seminar-Teilnehmer möchten wissen, ob sie einen Anspruch auf die Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch den Arbeitgeber haben. Und vor allem, inwieweit sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Nicht selten hat sich bei den Betriebsräten die Auffassung verfestigt, dass die Arbeitgeberseite ihnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren muss. Dies allerdings trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Bevor ich mich daher dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz widme, sollen vorab in aller Kürze die erforderlichen Grundlagen aus dem Betriebsverfassungsrecht vermittelt werden. Ausgangspunkt dabei sind die vielschichtigen Informationsansprüche des Betriebsrats, die im BetrVG geregelt sind. Die Ansprüche sind grundsätzlich sehr weitreichend. Sie beziehen sich unter anderem auf die wirtschaftliche Angelegenheiten und damit auf den Kern der unternehmerischen Freiheit. So ist der Arbeitgeber z.B. verpflichtet, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen zu unterrichten und mit ihm darüber zu beraten. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dessen Informationsrechte sind noch umfassender und haben nahezu alle wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand, u.a. die Wirtschafts- und Finanzplanung eines Unternehmens.
Betriebsräte und die Mitglieder des Wirtschaftsausschuss teilen häufig mit, dass der Arbeitgeber ihnen den Zugang zu Informationen verweigere, da es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handele. Dieser Standpunkt ist rechtlich nicht haltbar. Die Informationsansprüche von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss bestehen ungeachtet der Frage, ob eine Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Mehr noch, vielfach beziehen sie sich aufgrund der sachlichen Nähe zu wirtschaftlichen Themen gerade auch auf solche Arten von Informationen. Dem Interesse des Arbeitgebers an Geheimhaltung wird Rechnung getragen durch die Geheimhaltungspflicht aus § 79 BetrVG. Diese verpflichtet Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Dadurch ist der Arbeitgeber hinreichend abgesichert. Wichtig: Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht im Verhältnis zu Mitgliedern des Betriebsrats, damit die Funktionsfähigkeit des Gremiums gewährleistet bleibt.
Ungeachtet dessen darf der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss Informationen gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG vorenthalten, wenn die Offenlegung zu einer Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen würde. Eine Gefährdung dürfte aber allenfalls in Ausnahmesituationen zu bejahen sein.
Auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage ist der Informationsfluss im Betriebsrat zur Bewältigung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz also gewährleistet. Sollte der Bundestag das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in unveränderter Form verabschieden, stellt sich allerdings die Frage, ob dies aufrechterhalten werden kann. Das Gesetz hat grundlegend zum Ziel, das Know-How, die Geschäftsinformationen und technologische Informationen eines Unternehmens zu schützen, bei denen ein legitimes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht (Gesetzesbegründung). Es mehren sich allerdings die Stimmen, die in dem Gesetzesentwurf einen massiven Angriff auf die Informationsrechte des Betriebsrats sehen. Die Beschränkung des Informationsflusses hätte in der Tat Auswirkungen auf die Arbeit des Betriebsrats, ist er zur Aufgabenerfüllung doch zwingend auf die Erlangung, Verarbeitung und Verteilung von Informationen angewiesen.
Bevor dieser Frage nachgegangen wird, ist aber in einem ersten Schritt zu klären, ob das neue Geheimnisschutzgesetz in seinem Anwendungsbereich das Betriebsverfassungsrecht überhaupt einschließt. Nach § 1 Abs. 2 des Regierungsentwurfs gehen nämlich öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vor. Man könnte nun meinen, dass es sich bei dem Betriebsverfassungsgesetz um ein solches Gesetz handeln würde. Das BetrVG ist allerdings keine öffentlich-rechtliche Vorschrift in Sinne des Entwurfs, sondern ein Regelungswerk, das dem Privatrecht zuzuordnen ist. Somit ist es durchaus erforderlich, den Regierungsentwurf mit Blick auf die Auswirkungen auf die Arbeit des Betriebsrats zu evaluieren.
Der Anwendungsbereich wird auch nicht durch § 1 Abs. 3 Ziff. 3 ausgeschlossen. Danach bleibt die Autonomie der Sozialpartner unberührt, worunter Tarifvertragsparteien und Berufsverbände verstanden werden; nicht hingegen die Betriebsparteien. Im Übrigen ist in § 3 Abs. 1 Ziff. 3 des Entwurfs ausdrücklich von den Arbeitnehmervertretungen die Rede, sodass der Anwendungsbereich des Regierungsentwurfes für die Betriebsverfassung als eröffnet anzusehen ist.
In § 2 Ziff. 1 lit. a des Regierungsentwurfes ist das Geschäftsgeheimnis definiert. Dies ist eine Information, die
ist. Einige Arbeitsrechtler nehmen nun Anstoß an dieser Definition und sind der Meinung, dass sie nicht mit der bisherigen Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses deckungsgleich ist. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Arbeitgeber allein darüber bestimmen könnte, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Ist an dieser Besorgnis tatsächlich etwas dran? Nun, das konventionelle Verständnis eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses lautet wie folgt:
Unter einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb zu verstehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und bei denen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Auf den ersten Blick fallen durchaus Unterschiede auf. Insbesondere wurde beim Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bisweilen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung verlangt. Nur dann kann eine Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sein.
Vielfach wird die Definition im Regierungsentwurf nun dahingehend auslegt und kritisiert, dass ein objektiv berechtigtes Interesse an der Anerkennung einer Information als Geschäftsgeheimnis – im Gegensatz zum Verständnis eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses – nicht erforderlich sei. Stattdessen werden nunmehr angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gefordert, die eine Information erst zu einem Geschäftsgeheimnis werden lassen. Mit anderen Worten befürchten Juristen, Betriebsräte und auch Gewerkschaften, dass die Frage, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, durch den Regierungsentwurf in das Belieben des Arbeitgebers gestellt werden könnte. Eine angemessene Maßnahme zum Schutz von Informationen seitens des Arbeitgebers könne insbesondere darin gesehen werden, Verschwiegenheitserklärungen zur Begründung des Geheimnisschutzes zur Anwendung zu bringen – auch und vor allem gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats. Dies wiederum könnte den Informationsfluss im Betriebsrat und damit eine effektive Interessenwahrnehmung zum Erliegen bringen.
In rechtlicher Hinsicht können diese Sorgen zum Teil nachempfunden werden. Die Bestimmung des Geschäftsgeheimnisses ist nicht sonderlich geglückt und begünstigt ein mit der bisherigen Rechtslage inkonsistentes Verständnis. Die Unterschiede sind aber in erster Linie vermeintlicher Natur, sodass Beschränkungen des Informationsflusses rechtlich nicht zulässig wären. Zunächst einmal muss das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in § 79 BetrVG richtlinienkonform ausgelegt werden. Der vermeintliche definitorische Unterschied würde damit verwischt. Damit bliebe nur die Frage, ob der Regierungsentwurf dem Arbeitgeber bei der Bestimmung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich „freie Hand“ lässt, weil es auf ein objektiv anerkanntes Interesse an der Geheimhaltung verzichtet. Diesbezüglich ergibt aber eine Auslegung des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ anhand der Gesetzesmaterialien, dass auch im Regierungsentwurf auf ein objektives Interesse an der Geheimhaltung nicht verzichtet wird und der Arbeitgeber nicht einseitig die Informationsansprüche über den Hebel des Geschäftsgeheimnisses ins Leere laufen lassen kann. Eine „Versubjektivierung“ von Geschäftsgeheimnissen findet nicht statt.
Was als Geschäftsgeheimnis verstanden werden müsste, würde sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck, der Systematik und den Gesetzesmaterialien beurteilen. Bereits der Wortlaut nimmt Bezug auf den „wirtschaftlichen Wert“ einer Information und führt damit ein objektives Element ein. Der wirtschaftliche Wert einer Information muss sich aus deren fehlenden Offenkundigkeit ergeben. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs, die ebenso wie die Richtlinie samt der Erwägungsgründe zur Auslegung heranzuziehen ist, und unter Berufung auf Erwägungsgrund 14 der Richtlinie besitzt eine Information wirtschaftlichen Wert, sofern die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung das wissenschaftliche oder technische Potenzial, geschäftliche oder finanzielle Interessen, die strategische Position oder die Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen würde. Bereits hieraus ergeben sich Maßgaben für die Auslegung des Geschäftsgeheimnisbegriffs, die zwar gewissermaßen eine subjektive Bewertung (Interessen) durch den Unternehmer bzw. Arbeitgeber voraussetzen. Einer willkürlichen Begründung von Geschäftsgeheimnissen ist hiernach aber der Boden entzogen, da die negative Beeinflussung greifbar sein muss.
Es bedarf ausweislich der Gesetzesbegründung außerdem stets eines legitimen Interesses an der Geheimhaltung. Dieses ist ebenfalls objektiv zu bestimmen und wiederum im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Belangen des Unternehmens zu sehen. Eine Information, die mit den oben bezeichneten wirtschaftlichen Aspekten in keinerlei Zusammenhang steht und die im Geschäftsverkehr nicht verwertbar ist, unterläge nicht dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Andere Interessen an der Geheimhaltung mögen zwar im Einzelfall bestehen, fielen mangels wirtschaftlichem Wert aber durch das Raster.
Ein durchaus gewichtiger Unterschied zum bisherigen Verständnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen besteht in dem Erfordernis von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“. Nur wenn der Arbeitgeber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft, können Informationen als Geschäftsgeheimnisse in den Schutzbereich des Gesetzes gemäß dem Regierungsentwurf fallen. Auch an dieser Neuerung in Verbindung mit der vermeintlichen Absenz eines objektiven Elementes in der Geschäftsgeheimnis-Definition entzündet sich die Skepsis gegenüber dem Entwurf und den möglichen nachteiligen Folgen für die Betriebsratsarbeit.
Nach der Gesetzesbegründung können nämlich vertragliche Sicherungsmechanismen wie eine Verschwiegenheitserklärung eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme zur Sicherung von Informationen von wirtschaftlichem Wert darstellen. Die Angemessenheit von Maßnahmen beurteilt sich anhand der Umstände des Einzelfalls und z.B. unter Berücksichtigung des Wert des Geheimnisses, der Bedeutung für das Unternehmen, der Größe und der üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen. Regelmäßig werden Unternehmen bei Informationen von wirtschaftlichem Wert aber nicht auf Verschwiegenheitserklärungen durch Mitglieder des Betriebsrats angewiesen sein. In dem einen Fall würde es an den typischen (anderen) Merkmalen eines Geschäftsgeheimnisses fehlen, wenn die „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ erst durch Verschwiegenheitserklärungen der Betriebsratsmitglieder realisiert und dadurch ein Geschäftsgeheimnis begründet werden soll.
In dem anderen Fall, wenn es sich tatsächlich um eine Information von wirtschaftlichem Wert handeln sollte, würde die Verschwiegenheitserklärung keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 79 BetrVG in seiner richtlinienkonformen Ausprägung zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Eine Verschwiegenheitserklärung würde das bisherige Geheimhaltungsniveau nicht erhöhen. Arbeitgeber würden damit Gefahr laufen, dass die Information nicht in den Schutzbereich des Regierungsentwurfs fällt. Mit der Unterzeichnung von Verschwiegenheitserklärungen durch den Betriebsrat wäre dem Interesse des Arbeitgebers jedenfalls nicht gedient.
Zudem ist es erforderlich, sich auch immer wieder die Zielrichtung des Regierungsentwurfs vor Augen zu führen. Es geht um den Schutz von Know-how, Geschäftsinformationen und technologischen Informationen. Wie sich in systematischer Hinsicht gleich zeigen wird, will das Gesetz nicht vor Informationsansprüchen der Arbeitnehmervertretungen schützen. Die Bestimmungen sind daher an geeigneten Stellen teleologisch, d.h. nach Sinn und Zweck in ihrem Anwendungsbereich zu reduzieren.
Ungeachtet der Begrifflichkeit des Geschäftsgeheimnisses wäre in § 3 Abs. 1 Ziff. 3 des Regierungsentwurfs aber ohnehin eine Erlaubnis zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen zugunsten des Betriebsrats enthalten. Danach darf ein Geschäftsgeheimnis durch die Ausübung von Informations- oder Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmervertretung erlangt werden. Spätestens auf dieser Ebene wird deutlich, dass der Regierungsentwurf ausdrücklich die Rechte des Betriebsrats unangetastet lassen möchte. Der Betriebsrat soll nach wie vor die Möglichkeit haben, Informationen zu erhalten und auf dieser Grundlage seine Aufgaben wahrnehmen. Dem scharfsinnigen Leser wird bei der Lektüre des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 des Regierungsentwurfs aber aufgefallen sein, dass dort lediglich von Erlangung der Information die Rede ist. Nicht erfasst von der Erlaubnis ist nach dem Wortlaut hingegen die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses.
Nach der Gesetzesbegründung soll der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen aber nicht mit dem Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse beschränken dürfen. Und die Erlangung einer Information im Kontext der Mitwirkungs- und Mitbestimmungrechte geht gewöhnlich Hand in Hand mit ihrer Verwertung und Nutzung im Gremium, soweit es im Betriebsverfassungsgesetz gestattet ist. Zudem verläuft die Schwelle zwischen Erlangung und Nutzung von Informationen fließend. Der Regierungsentwurf will jedenfalls verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretungen Informationen vorenthält. Der Betriebsrat soll seine Aufgaben nach dem BetrVG erfüllen können. Dort wird wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Betriebsrat, sobald er die Information „erlangt“ hat, diese nach Maßgabe des BetrVG auch verwertet. Und dennoch lässt der Wortlaut wenig Spielraum für eine erweiterte entsprechende Auslegung, da er zu eng gefasst ist. Dies schadet aus Betriebsratssicht aber nicht.
Vom Wortlaut weiter gefasst ist nämlich der § 3 Abs. 2 des Regierungsentwurfs, wonach Geschäftsgeheimnisse erlangt, genutzt oder offengelegt werden dürfen, wenn dies z.B. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gestattet ist. Im Betriebsverfassungsgesetz befinden sich zahlreiche Rechtspositionen des Betriebsrats, die sich darauf beziehen, Informationen zu erlangen und zugunsten der Arbeitnehmerschaft und des Betriebs zu verwerten. Letztendlich ist deshalb im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse erlaubt, was im BetrVG heute ohnehin bereits geregelt ist. Der enge Wortlaut des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 ist im Kontext des Betriebsrats daher ohne Relevanz.
Halten wir fest: Die Befürchtung, der Arbeitgeber könnte selbst bestimmen, was ein Geschäftsgeheimnis sein soll, ist aus rechtlicher Sicht nur bedingt begründet. Die Definition des Geschäftsgeheimnisses im Regierungsentwurf enthält begriffliche Anhaltspunkte für eine Bewertung anhand eines objektiven Maßstabes. In Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung würde es gerade nicht für ein Geschäftsgeheimnis genügen, dass ein Arbeitgeber Informationen als geheim deklariert und Geheimhaltungsmaßnahmen trifft. Die Information müsste auch von wirtschaftlichem Wert sein. Damit würde auch das legitime Interesse an der Geheimhaltung korrespondieren, auf das in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug genommen wird.
Wenn es sich bei der entsprechenden Information tatsächlich um eine solche von wirtschaftlichem Wert handeln würde, würde eine Verschwiegenheitserklärung durch Mitglieder des Betriebsrats regelmäßig keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme zum Schutz von Informationen darstellen. Sie wäre in Anbetracht der ohnehin gegebenen Geheimhaltungspflicht der Betriebsräte nach § 79 BetrVG nicht erforderlich, um Informationen zu schützen. Eine Information, die erst durch eine Verschwiegenheitserklärung als Geheimhaltungsmaßnahme zu einem Geschäftsgeheimnis emporgehoben und dem Schutz des Gesetzes zugeführt werden soll, würden darüber hinaus nahezu immer die Elemente eines Geschäftsgeheimnisses fehlen.
Nichtsdestotrotz würden Arbeitgeber bei Verabschiedung des Gesetzes mit Gewissheit versuchen, dem Betriebsrat im Nebel der neuen Regelungen Informationen unter Verweis auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses vorzuenthalten. Betriebsräte werden sich davon nicht beirren lassen dürfen. Sie sollten vor allem dem ersten Impuls widerstehen, sich durch einseitige Verschwiegenheitserklärungen zu binden. Stattdessen wäre dem Arbeitgeber deutlich zu machen, dass rechtlich nach wie vor die Verpflichtung besteht, Informationsansprüche des Betriebsrats zu erfüllen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Käme der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats nicht nach, wäre – abhängig von Umständen des Einzelfalls – ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren in die Wege zu leiten oder eine Einigungsstelle anzurufen. Im Prinzip ergäbe sich bei unveränderter Verabschiedung des Regierungsentwurfs damit das gleiche Spielchen wie vor dem Geschäftsgeheimnisgesetz.
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