Zu den Aufgaben eines Betriebsrats gehört es auch, die Einhaltung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu überwachen. Zentrale Regelungswerke in diesem Zusammenhang sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und außerdem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Adressat dieser Regelungen im Beschäftigungskontext ist in der allgemeinen Wahrnehmung stets der Arbeitgeber. Vor einiger Zeit machte aber eine Meldung die Runde, wonach die Aufsichtsbehörden auch den Betriebsrat als verantwortliche Stelle gemäß der DSGVO bewerten könnten. Diese Frage wird seither in der datenschutzrechtlichen Szene kontrovers diskutiert, wenngleich ein entsprechender Beschluss der Aufsichtsbehörden weiterhin aussteht. Von besonderem Interesse wären die haftungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Einordnung.Weiterlesen
Das Bundesarbeitsgericht musste sich zuletzt mit der Reichweite der Regelungssperre aus § 77 Abs. 3 BetrVG befassen. Die Betriebsparteien hatten in einer Betriebsvereinbarung die Höhe von Gehältern der Beschäftigten in Abhängigkeit von Tarifen geregelt. Das Problem dabei war, dass ein einschlägiger Tarifvertrag existierte und zur Unwirksamkeit zur Betriebsvereinbarung führte. Nach Ansicht des Gerichts kam eine Umdeutung der unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage des Arbeitgebers nicht in Betracht.Weiterlesen
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