Zu den Aufgaben eines Betriebsrats gehört es auch, die Einhaltung des Datenschutzrechts durch den Arbeitgeber zu überwachen. Zentrale Regelungswerke in diesem Zusammenhang sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und außerdem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Adressat dieser Regelungen im Beschäftigungskontext ist in der allgemeinen Wahrnehmung stets der Arbeitgeber. Vor einiger Zeit machte aber eine Meldung die Runde, wonach die Aufsichtsbehörden auch den Betriebsrat als verantwortliche Stelle gemäß der DSGVO bewerten könnten. Diese Frage wird seither in der datenschutzrechtlichen Szene kontrovers diskutiert, wenngleich ein entsprechender Beschluss der Aufsichtsbehörden weiterhin aussteht. Von besonderem Interesse wären die haftungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Einordnung.Weiterlesen
Das Bundesarbeitsgericht musste sich zuletzt mit der Reichweite der Regelungssperre aus § 77 Abs. 3 BetrVG befassen. Die Betriebsparteien hatten in einer Betriebsvereinbarung die Höhe von Gehältern der Beschäftigten in Abhängigkeit von Tarifen geregelt. Das Problem dabei war, dass ein einschlägiger Tarifvertrag existierte und zur Unwirksamkeit zur Betriebsvereinbarung führte. Nach Ansicht des Gerichts kam eine Umdeutung der unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage des Arbeitgebers nicht in Betracht.Weiterlesen
Am Freitag, den 13. September 2019 habe ich an einer Veranstaltung des Hamburger Vereins für Arbeitsrecht e.V. zum Thema: Transferverträge im Spannungsfeld zwischen Sportrecht, Arbeitsrecht und Europarecht teilgenommen. Sie vermittelte interessante Einblicke in die praktische und rechtliche Umsetzung von Transfers im professionellen Sportumfeld. Darüber hinaus eröffnete sie die aktuellen rechtlichen Problempunkte aus arbeits- und europarechtlicher Sicht.Weiterlesen
Am 5.9. und am 6.9.19 war ich einmal mehr als Referent für das Betriebsverfassungsrecht im Einsatz. Das Seminar fand in Hamburg statt und vermittelte den Betriebsräten die erforderlichen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen. Die Teilnehmer hatten Gelegenheit, ihre praktischen Probleme vorzubringen und Fragen zu stellen. Ich habe diese Anliegen rechtlich beleuchtet und in den thematischen Rahmen des Seminars eingebettet. Ein thematischer Schwerpunkt der Veranstaltung betraf die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in einem konkreten Fall.Weiterlesen
Insolvenzrechtliche Themen begegnen mir bei meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht in aller Regelmäßigkeit. Sobald ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, müssen einige insolvenzrechtliche Besonderheiten beachtet werden. Die erfolgreiche Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Mandaten in der Insolvenz erfordert dabei nicht die Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang für Insolvenzrecht. Einige „Basics“ müssen aber zumindest beherrscht werden, um eine sachgerechte Begleitung des Mandats sicherzustellen und Haftungsfallen zu umgehen. Die notwendigen prozessualen Grundlagen im Individualarbeitsrecht möchte ich in einer kleinen Beitragsserie vermitteln, bevor ich mich später den kollektivrechtlichen Eigenheiten widme. Der hiesige Beitrag befasst sich mit den Themen, wer in der Insolvenz kündigungsbefugt ist und, damit korrespondierend, gegen wen geklagt werden kann.Weiterlesen
Wenn ich mich im Arbeitsrecht auf einen Lieblingsparagraphen festlegen müsste, wäre der § 613a BGB sicherlich im Rennen um die pole position. Nicht, weil sich die Voraussetzungen und rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs allein anhand des Wortlauts der Norm unmittelbar erschließen würden – das ist mit Gewissheit nicht der Fall. Der teleologischen und systematischen Auslegung im weitesten Sinne kommt im Rahmen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB besondere Bedeutung zu. Faszinierend ist dabei insbesondere die Frage, welche Auswirkungen der Betriebsübergang auf das Amt des Betriebsrats und die Fortgeltung bestehender kollektiv-rechtlicher Regelungen zeichnet. Und so befasst sich dieser Beitrag mit den betriebsverfassungsrechtlichen Konsequenzen eines Betriebsübergangs und skizziert dabei die denkbaren Konstellationen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.Weiterlesen
Das Thema der „Betriebsspaltung“ und das hierauf bezugnehmende Übergangs- und Restmandat des Betriebsrats nach § 21a und § 21b BetrVG hat zuletzt mein Interesse geweckt. Es handelt sich hierbei potenziell um einen rechtlich durchaus anspruchsvollen Komplex, was nicht zuletzt durch die arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen bis hin zur höchsten Instanz belegt wird. Außerdem ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat bei Betriebsspaltungen ein Übergangs- oder Restmandat erhält, für das Bestehen von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten von höchster Relevanz. Grund genug für mich und vielleicht auch für euch, sich diesem interessanten Bereich des Kollektivarbeitsrechts in groben Zügen zu nähern. Der Schwerpunkt meiner Betrachtung liegt dabei auf dem tatsächlichen Vorgang der Betriebsspaltung und dem Untergang von Betrieben.Weiterlesen
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