„Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.“ Wo auch immer diese Formulierung im Betriebsverfassungsgesetz auftaucht, liegt ein Fall der „echten“ Mitbestimmung durch den Betriebsrat vor. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und eine Einigung erzielen. Ohne Einvernehmen darf der Arbeitgeber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung Maßnahmen nicht durchführen. Auf der anderen Seite ist der Betriebsrat auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber angewiesen, wenn er beispielsweise den Arbeitnehmern Rechte in einer Betriebsvereinbarung vermitteln möchte. Was aber ist zu tun, wenn eine Einigung nicht möglich ist? Das Betriebsverfassungsgesetz sieht das Prinzip der Zwangsschlichtung im Bereich der zwingenden Mitbestimmung vor. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung der Betriebsparteien.
Die Einigungsstelle ist ein Schlichtungsorgan aus dem Betriebsverfassungsgesetz, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eingeschaltet wird. Sie ist keine gerichtliche Institution. Entsprechend soll sie nach der gesetzlichen Konzeption keine Rechtsstreitigkeiten, sondern Regelungsstreitigkeiten lösen. Mit der Einführung einer Einigungsstelle wollte der Gesetzgeber einen Schlichtungsapparat etablieren, der abseits der gerichtlichen Alternative dem Kooperationsverhältnis der Betriebspartner Rechnung trägt.
Nach § 76 Abs. 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Diese wird dabei auf Antrag einer Seite tätig, § 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG. Sie kann allerdings erst dann einberufen werde, wenn die Betriebspartner zuvor eine Einigung versucht haben. Erforderlich ist zumindest, dass Termine zu Verhandlung angeboten worden sind.
Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt durch einen Betriebsratsbeschluss, nachdem die Verhandlungen gescheitert sind. In dem Beschluss sind
Außerdem sollte der Betriebsrat für den Fall einer ablehnenden Haltung des Arbeitgebers bereits die Durchführung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens beschließen und Bevollmächtigte mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Im Einsetzungsverfahren kann der Vorsitz und die Zahl der Beisitzer vom Gericht mittels Beschluss festgelegt werden.
Nach einer freiwilligen oder gerichtlich erzwungenen Einsetzung einer Einigungsstelle koordiniert der Vorsitzende die erste Sitzung. Im Rahmen des ersten Termins wird zunächst der formelle Rahmen erörtert, bevor anschließend die materielle Behandlung des Regelungsgegenstandes beginnt. Das Verfahren vor der Schlichtungsinstanz gliedert sich dabei in eine
In der Informationsphase ermittelt das Schlichtungsorgan den Sachverhalt von Amts wegen. Der Betriebsrat ist gut beraten, alle Tatsachen und Informationen einzubringen und die eigene Forderung mit Leben zu füllen. Nur dann erhält der Vorsitzende ein umfassendes Bild über die Verhältnisse im Betrieb.
Im Anschluss an die Informationsphase beginnt die Einigungsstelle mit den Verhandlungen zur Sache. Gegenstand der Erörterung sind Regelungsvorschläge der Parteien. Im Zuge der Gespräche hat sie den Betriebspartnern rechtliches Gehör zu gewähren und ihre Ausführungen zum Regelungsgegenstand zu vernehmen.
Nach Abschluss der Verhandlungen und dem Eintritt in die Entscheidungsphase übermitteln die Betriebspartner ihre „Anträge“ (Betriebsvereinbarung) in schriftlicher Ausfertigung an die Schlichtungsstelle. Der jeweiligen Gegenseite muss Gelegenheit gegeben werden, zu dem Regelungskomplex Stellung zu beziehen.
Die betriebsverfassungsrechtliche Schlichtungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit durch Beschluss (§ 76 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Sie ist grundsätzlich nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die abschließende Beratung und Entscheidung der Einigungsstelle findet in Abwesenheit der Betriebspartner statt.
Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten (§ 76 Abs. 3 S. 3 BetrVG). Wenn das Ergebnis der Abstimmung eine Pattsituation ist (Regelfall), findet eine zweite Abstimmung statt, an der dann auch der Vorsitzende teilnimmt. Dessen Stimme ist im zweiten Abstimmungsgang zumeist entscheidend.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen den Betriebspartnern. Er hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Die Schlichtungsinstanz hat ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen (§ 76 Abs. 5 S. 3 BetrVG).
Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Betriebspartnern zuzuleiten (§ 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG). Eine Begründung des Beschlusses ist gesetzlich nicht veranlasst.
Aus Gründen der Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann der Spruch von den Betriebspartnern binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Bei sonstigen Rechtsfehlern kann die Unwirksamkeit des Beschlusses unbefristet arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden.
Im Übrigen steht es den Betriebspartnern frei, den Beschluss mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Insofern gilt die Kündigungsfrist für Betriebsvereinbarungen entsprechend.
Nach § 76a BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Der Vorsitzende und externe Beisitzer haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit der Streitigkeit sowie dem Verdienstausfall. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden – es wird in der Regel ein Abschlag von 3/10 vorgenommen.
Interne Beisitzer aus dem Betrieb haben grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die Verhandlungstermine außerhalb der Arbeitszeiten liegen und die Voraussetzungen der §§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG erfüllt sind.
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